eine Veranstaltung des Vereins BÜRGER FÜR KALTENWEIDE e.V.
Flohmarktregeln
Die Flohmarktregeln des Vereins BÜRGER FÜR KALTENWEIDE e.V., im Folgenden „Veranstalter“ genannt, dient der Sicherheit aller Verkäuferinnen und Verkäufer sowie Besucherinnen und Besucher. Mit dem Betreten/Befahren des Veranstaltungsgeländes werden diese Flohmarktregeln akzeptiert.
1. Sicherheit
Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
Verstöße gegen die Flohmarktordnung können einen Platzverweis durch das Ordnungspersonal für den Veranstaltungstag ohne Gebührenerstattung zur Folge haben.
2. Verkäuferinnen/Verkäufer
Der Flohmarkt Kaltenweide ist ausschliesslich privaten Anbietern vorbehalten.
Wer nach Aufbau seines Standes als gewerblicher Anbieter identifiziert wird oder Neuware/neuwertige Ware in erheblichem Umfang (= gleichartige Teile, die über das haushaltsübliche Sortiment hinausgehen) anbietet, muss den weiteren Verkauf beenden. Standgebühren sind in jedem Fall zu entrichten.
Die Verkäuferinnen/Verkäufer stellen den Veranstalter von jeglichen Haftungsansprüchen von Seiten Dritter frei, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Soweit Strafen, Bußgelder, Gebühren oder ähnliches von Seiten der Aufsichtsbehörden erhoben werden, trägt diese Gebühren der jeweilige Anbieter.
Soweit dem Veranstalter durch die unerlaubte Tätigkeit eines oder mehrerer Anbieter ein Schaden entsteht, wird dieser durch den Anbieter ersetzt. Wird der Flohmarkt aufgrund der unerlaubten Verkaufstätigkeit eines oder mehrerer Anbieter von behördlicher Seite geschlossen, ist der daraus entstehende Schaden durch den Anbieter zu ersetzen (entgangene Einnahmen zzgl. Entschädigung für die Rufschädigung).
Der Verkauf von lebenden Tieren, Plagiaten, Raubkopien, Produkte jeglicher Art mit verfassungsfeindlichen Symbolen, Waffen jeglicher Art (auch Messer), Gewaltverherrlichenden und rassistischen Schriften, Pyrotechnik (z. B. Feuerwerkskörper, bengalische Feuer), Arzneimitteln, Lebensmittelergänzungen, Filmen/Spielen mit FSK 18 Jahren oder ohne Angabe einer FSK bzw. mit ausländischer FSK sowie Pornographie und aller vom Gesetzgeber untersagten Waren ist generell verboten! Ein Verstoß hat einen sofortigen Platzverweis ohne Gebührenerstattung zur Folge! Der Veranstalter behält sich das Recht einer Anzeige und die Verständigung der Behörde vor.
Bei Artikeln, die rechtlichen Beschränkungen (z. B. einer Altersfreigabe) unterliegen, hat sich der Verkäufer zu versichern, dass der Käufer die Ware rechtmäßig erwirbt (z. B. durch Vorlage eines Personalausweises). Der Verkauf derartiger Waren an Jugendliche unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gestattet.
3. Standplätze, Verkaufsflächen
Der Verkauf darf nur an einem zugewiesenen Standplatz erfolgen.
Der Verkauf durch „Dazustellen” bei anderen Verkäufern oder durch das Anbieten von Gegenständen durch direkte Ansprache („Herumgehen“) ist untersagt. Der Verkäufer hat eine Standgebühr für einen Platz von 6 m zu entrichten und erhält Platzverbot.
Einlass-/Auf- und Abbautermine sind einzuhalten.
Das Verlassen des Geländes ist frühestens ab einer Stunde vor Veranstaltungsende möglich. Eine frühere Ausfahrt kann verwehrt werden, sofern dies aus organisatorischen oder aus Gründen der Sicherheit notwendig ist.
Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet.
Die übliche Tiefe eines Tisches beträgt 60 cm. Die maximale Tiefe eines Standes variiert nach den örtlichen Gegebenheiten. Doppeltische sind nur erlaubt, wenn Rettungswege eingehalten werden.
Ein Anspruch auf einen PKW-Stellplatz am Stand besteht nicht
Pavillons und Schirme können aufgestellt werden, sofern sie nicht über die vordere Verkaufslinie hinausragen.
Beim Aufbau des Standes ist auf eine Fahrgasse von mindestens 3,5 m zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen zu achten.
Auf das Privateigentum der Anlieger ist Rücksicht zu nehmen.
Die Standgebühr ist vor Ort in bar gemäß den jeweils gültigen Gebührensätzen für die angemeldete Standfläche an die Ordner zu entrichten.
Jeder Anbieter dafür zu sorgen, dass der Abbau seines Standes bis spätestens eine Stunde nach Veranstaltungsende vollständig abgeschlossen ist.
4. Verkehrsregelung
Das Ordnungspersonal zeigt freie Park-/ Standplätze an. Eine freie Parkplatzwahl ist nicht möglich.
Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. Außerhalb gekennzeichneter Flächen können Fahrzeuge ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Fahrzeughalters entfernt werden.
Der Fahrzeuglenker stellt den Veranstalter mit Betreten/Befahren der Veranstaltungsfläche und der ausgewiesenen Parkplätze von jeglicher Haftung frei.
Fahrräder sind auf dem Gelände zu schieben.
Das Befahren des Geländes mit Inlineskates Rollern oder anderen Sportgeräten/Fahrzeugen ist untersagt. Hunde sind kurz angeleint zu führen.
5. Sauberkeit, Entsorgung
Jeder Aussteller hat seinen Platz sauber zu verlassen. Müll ist mitzunehmen und privat zu entsorgen! Am Stand vorgefundener Müll wird in jedem Fall dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Dafür hat er eine weitere Standgebühr zu entrichten und kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
Evtl. vorhandene Abfallbehälter sind nicht für die Entsorgung von nicht verkauften Flohmarktwaren bzw. deren Verpackungen bestimmt und dürfen hierfür nicht benutzt werden.
6. Speisen und Getränke
Soweit nicht gesondert vom Veranstalter genehmigt, ist der Verkauf von Speisen und Getränken ausschließlich den örtlichen Vereinen und Institutionen erlaubt.
Betreiber der Versorgungsstände müssen sich bis zum 25. Februar schriftlich beim Veranstalter anmelden.
Sofern die örtlichen Vereine nicht in der Lage sind, für ein ausreichendes und vielfältiges Angebot zu sorgen, kann der Veranstalter andere Anbieter einladen.
Jeder Betreiber eines Versorgungsstandes hat für den Auf- und Abbau sowie die Organisation auf eigene Gefahr selbst zu sorgen.
Der Auf- und Abbau wird von einem Vertreter des Veranstalters an den markierten Plätzen koordiniert.
Gesetzliche Vorschriften (z. B. Jugendschutzgesetz) und behördliche Auflagen müssen erfüllt werden. Dazu zählt auch ein Nachweis über die Teilnahme an einer behördlichen Informationsveranstaltung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Getränken.
Verstöße gegen Gesetze können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
7. Sonstiges
Mit Betreten des Geländes stimmt jeder Anbieter/Besucher foto-/videografischen Aufzeichnungen unbefristet und örtlich zur Verwendung in den Medien (z. B. Lokalzeitungen, Internet) unbegrenzt zu. Eine Vergütung für die Aufnahmen erfolgt nicht.
Das Verteilen von Werbung auf dem gesamten Gelände ist untersagt.