Beitragsordnung

§ 1 – Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.


§ 2 – Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.
  2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 – Beiträge

  1. Mindest-Jahresbeiträge:
    a. normaler Beitragssatz: 20,00 EUR je Mitglied / Ehepartner 10,00 EUR.
    b. ermäßigter Beitragssatz: 10,00 EUR je Mitglied
  2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  3. Der Mindest-Jahresbeitrag für die Ehepartner eines Mitglieds des Vereins beträgt 10,00 EUR
  4. Für Vereine gilt grundsätzlich der normale Beitragssatz (a.).
  5. Jedes Mitglied (mit Ausnahme von Vereinen), das eine Mitgliedschaft in einem weiteren gemeinnützigen Verein oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachweisen kann (z.B. durch einen Überweisungsträger / Bescheinigung etc.) kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, den ermäßigten Beitragssatz (b.) zu entrichten.
  6. Der Vorstand kann in Einzel-/Ausnahmefällen über den Erlass des Mindest-Jahresbeitrages bei einem Mitglied entscheiden, wenn nach Ansicht des Vorstandes entsprechende Gründe dafür vorliegen.
  7. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
  8. Mitglieder entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  9. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 4 – Datenverarbeitung

Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.


§ 5 – Vereinskonto

Beitragszahlungen sind ausschließlich auf das Vereinskonto zu entrichten. Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.


§ 6 – Vereinsaustritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt wie in der Satzung des Vereins festgehalten, derzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Stand: 05.07.2013