Vereinssatzung

Vereinssatzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. Februar 2013 in Langenhagen – Kaltenweide, geändert auf der Mitgliederversammlung am 03. März 2016. Zuletzt eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover am 21.06.2016 unter der Registriernummer VR 201913.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürger für Kaltenweide“ mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
  2. Der Verein kann einen Namenszusatz führen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen – Ortsteil Kaltenweide
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 – Vereinszweck

  1. Übergeordneter Vereinszweck ist die Förderung des Gemeinwesens, des Miteinanders der Bürgerschaft in Kaltenweide ohne parteipolitische und konfessionelle Bindung.
  2. Durch das Einbringen konstruktiver Kritik und der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen vertritt der Verein seine Mitglieder sowie die Anliegen der Kaltenweider Bürgerschaft gegenüber den Vertretern der Politik, der Stadt Langenhagen und deren Verwaltung.
  3. Der Verein fühlt sich ohne parteipolitische und konfessionelle Bindung einem politischen Bildungsauftrag verpflichtet. Eines der Ziele ist das Entgegenwirken allgemeiner Politikverdrossenheit und Wahlmüdigkeit. Demokratie soll als gelebtes Gut gefördert und weiterentwickelt werden.

§ 3 – weggefallen

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können alle volljährigen Bürger sowie Vereine beitreten, die ein Interesse an der Arbeit des Vereins haben.
  2. Der Beitritt ist jederzeit möglich. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist (sofern nicht anders angegeben) an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme befindet. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist in Schriftform (Brief, Fax, E.Mail) an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Die aktuell gültigen Beitragssätze können der „Beitragsordnung“ entnommen werden. Durch den Beitritt entstehen gegenüber dem Verein keinerlei finanzielle, materielle sowie sonstige Forderungsansprüche.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit:
    1. schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
    2. Ausschluss
    3. Tod
  5. Der Vereinsausschluss hat schriftlich zu erfolgen und kann nur aus wichtigem Grund (Verstöße gegen die Satzung bzw. Schädigung des Ansehens des Vereins) durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt werden, über den die folgende Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März abzuhalten. Hierzu lädt der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen alle Mitglieder des Vereins ein. In der Einladung ist Zeit, Ort sowie eine vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel (1/4) der eingetragenen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen und Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuladen.
  3. Einladungen zu den ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben durch eine schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Postanschrift oder E.Mail-Adresse des Mitglieds zu erfolgen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Berücksichtigung verspäteter Anträge ist nur möglich wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine besondere Mehrheit benötigt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend und können nur durch eine Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme die nicht übertragbar ist. Für Vereine kann der jeweilige Vorsitzende oder sein regulär gewählterVertreter die gleichen Rechte wie ein Mitglied ausüben.
  7. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine offene Abstimmung. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist durch den Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Auf der jährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung ist eine Selbstevaluation abzuhalten bei der die Ziele, nach Prioritäten gelistet, für das kommende Geschäftsjahr definiert werden. Diese Ziele sind als Richtlinie der Vereinsarbeit für sämtlichen (Vorstand-) Mitglieder bindend.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl die Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes nach Gründung des Vereins beträgt 4 Jahre.
  4. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzendem
    2. stellvertretendem Vorsitzendem
    3. Protokollführer
    4. Schatzmeister
  5. Sofern sich keine ausreichende Zahl von Kandidaten zur Wahl stellt, bleiben die vakanten Vorstandsämter unbesetzt.
  6. Der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  7. Die Aufgaben des Vorstandes im Einzelnen:
    1. Führung des Vereins gemäß den Regelungen dieser Satzung
    2. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
    3. Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Entgegennahme von Anregungen und Vorschläge der Mitglieder und Vertretung gegenüber den betroffenen Institutionen (Verwaltung, Politik) oder betroffenen Personen.
    5. Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltes
    6. Buchführung sowie ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
    7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    8. Durchführung regelmäßiger Vereinssitzungen (monatlich). Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  8. Der Pressekontakt unterliegt alleinig dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter sofern in der Geschäftsordnung nichts Anderweitiges geregelt wird.
  9. Der Vorstand bleibt im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied durch einfachen Mehrheitsentscheid bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Die Wahl eines Ersatzmitglieds ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese bestimmt den neuen Vorsitzenden.
  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der unter anderem die Aufgaben der einzelnen Vorstandmitglieder beschrieben werden.

§8 – Beisitzer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt sogenannte Beisitzer, die den Vorstand unterstützen und beraten sollen.
  2. Das Beisitzer-Gremium besteht aus bis zu 4 Personen.
  3. Ein Beisitzer muss Mitglied im Verein sein.
  4. Die Amtszeit jedes einzelnen Beisitzers beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Die gewählten Beisitzer bestimmen jährlich zwei Mitglieder des Beisitzer-Gremiums, die für die Kassenprüfung vor der Mitgliederversammlung zuständig sind und der Mitgliederversammlung die Richtigkeit der Buchführung bestätigen.

§9 – Arbeitskreise

  1. Zur Umsetzung der Ziele des Vereins oder zur Vorbereitung und Umsetzung einzelner Vorhaben können auf Antrag des Vorstands oder der Mitglieder auf Vereinssitzungen oder der Mitgliederversammlung sogenannte Arbeitskreise (AK) gebildet werden. Der Arbeitskreis ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Vereins. Vor Gründung des Arbeitskreises ist der Arbeitsauftrag oder das Ziel, dass mit dem AK verfolgt wird, möglichst detailliert festzulegen. Eine Änderung des Arbeitsauftrages kann nur auf einer Vereinssitzung oder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In den Arbeitskreisen werden Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein entwickelt bzw. ausgearbeitet. Arbeitsergebnisse, Vorhaben und eventuelle Aktionen sind vor der Durchführung auf einer Vereinssitzung oder einer Mitgliederversammlung vorzustellen. Die Mitglieder des Vereins können ein Veto gegen Vorhaben, evtl. Aktionen und/oder Entscheidungen des Arbeitskreises einlegen, wenn die geplante(n) Maßnahme(n) nicht Gegenstand des Arbeitsauftrages ist / sind oder gegen die Grundwerte des Vereins verstößt.
  3. Die Teilnehmer des Arbeitskreises werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder des Vereins, bei bestehenden Arbeitskreisen auch durch die Teilnehmer des Arbeitskreise auf einer Vereinssitzung oder der Mitgliederversammlung berufen und abberufen. Teilnehmer des Arbeitskreises müssen nicht zwingend Mitglied im Verein sein.
  4. Die Teilnehmer des Arbeitskreises wählen einen „Sprecher“. Dieser informiert die Mitglieder des Vereins regelmäßig auf den Vereinssitzungen oder Mitgliederversammlungen über die Aktivitäten des Arbeitskreises.
  5. Besondere Anforderungen an die Arbeitsweise sowie Befugnisse des Arbeitskreises werden in der Geschäftsordnung definiert.
  6. Sofern für die Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitskreises finanzielle Mittel benötigt werden, hat der Arbeitskreis eine detaillierte Finanzplanung aufzustellen und diese dem Vorstand vorzulegen.
  7. Sollte zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Arbeitskreises große Uneinigkeit über die Umsetzung von Arbeitsergebnissen bestehen, wird der Vorstand die Meinung der übrigen Mitglieder im Rahmen der Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen oder Rundschreiben (E.Mail, Internet) einholen und erst dann eine abschließende Entscheidung treffen.

§ 10– Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlussfassung sowie das Abstimmungsergebnis sind durch den Protokollführer im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Die Satzungsänderung ist vom Vorstand – durch eine vertretungsberechtigte Anzahl Vorstandsmitglieder –innerhalb von drei (3) Monaten nach Beschlussfassung beim Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 – Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann durch den Vorstand oder durch die Hälfte aller Vereinsmitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck – unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 60 Tagen – einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel (3/4) der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungantrag ist angenommen, sofern dreiviertel (3/4) der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt. Ist bei der durch den 1. Vorsitzenden des Vereins einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht die erforderlichen Anzahl der Mitglieder anwesend, so entscheiden in einer mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erneut einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung dreiviertel (3/4) der anwesenden Mitglieder über den Auflösungsantrag.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Langenhagener Tafel, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sozialbereich ihres Gebietes verwenden darf.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei der bisherige Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 12 – Inkrafttreten der Satzung / Inkrafttreten von Satzungsänderungen

Diese Satzung bzw. Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

Anmerkungen:

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird bei der Nennung von Personen und Personal auf die weibliche Form verzichtet. Bei allen Nennungen sind immer beide Geschlechter gemeint.