Nahwärmesatzung (Stand: 16.01.2011)

(Amtsblatt Landkreis Hannover 45/97, in Kraft seit 6. Nov. 1997)
(Nordhannoversche Zeitung vom 15.01.11, in Kraft ab dem 16.01.11)

Auf Grund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 18.10.77 (Nds. GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.06 (Nds. GVBl. S. 473) hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am 13.12.10 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zweck und Gegenstand der Nahwärmeversorgung

  1. Die Stadt Langenhagen strebt an, Personen und Sachen im Stadtgebiet vor Einwirkungen durch Luftverunreinigungen und negativen Einflüssen klimaschädigender Gase zu schützen. Sie hält es deshalb für erforderlich, im Sinne des vorbeugenden Klimaschutzes Nahwärmenetze mit emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlagen zu errichten. Zu diesem Zweck lässt die Stadt Langenhagen durch von ihr beauftragte Dritte die Nahwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung betreiben.
  2. Als emissionsarme Wärmebereitstellungsanlagen sind vorrangig gasbetriebene Block-heizkraftwerke einzusetzen. Die Stadt Langenhagen kann daneben andere Wärmebereitstellungsanlagen für eine Nahwärmeversorgung zulassen, wenn durch sie die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht werden.
  3. Gegenstand der Nahwärmeversorgung ist die Lieferung von Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zum Beheizen von Räumen, zur Bereitung von Warm-wasser und zur Erzeugung von Kälte, mit Ausnahme der Nutzung elektrischer Haus-haltsgeräte.
  4. Zur Nahwärmeversorgung gehören die Hauptversorgungsleitungen, die Hausanschlüs-se und die Hausübergabestationen.

§ 2
Geltungsbereich der Nahwärmeversorgung

Das Gebiet der Nahwärmeversorgung umfasst die Grundstücke innerhalb der Grenzen des anliegenden Planes. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines nach § 2 erfassten und durch eine betriebsfähige Versorgungs-leitung erschlossenen Grundstücks ist – vorbehaltlich der Einschränkung in Absatz 3 – berechtigt, zu verlangen, dass sein Grundstück an das Nahwärmenetz angeschlossen wird (Anschlussrecht).
  2. Nach dem betriebsfähigen Anschluss des Grundstücks an das Nahwärmenetz haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu entnehmen (Benutzungsrecht).
  3. Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbun-den oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann die Stadt Langenhagen den Anschluss versagen und den Antragsteller auf andere Energie-quellen verweisen.
  4. Als Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung gelten auch Wohnungseigentü-mer und Erbbauberechtigte.

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Soweit ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht, ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an das öffentliche Nahwärmenetz anzuschließen (Anschlusszwang). Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Raumwärme und Warmwasser benötigt werden, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
  2. Auf Grundstücken, die an das öffentliche Nahwärmenetz angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Raumwärme und Warmwasser ausschließlich aus dem Nahwärme-netz zu decken (Benutzungszwang). Diese Verpflichtung obliegt den Grundstücksei-gentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.
  3. Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken sind neben der als öffentliche Einrichtung betriebenen Nahwärmeversorgung weitere Feuerungsanlagen zum Betrieb mit Kohle, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können, sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrisch betriebenen Heiz- und Warmwasserbereitstellungsanlagen nicht gestattet.Ausnahmsweise zugelassen sind: a)dezentrale elektrische Kleinzapfstellen für Warmwasser mit bis zu 2,0 kw Anschlusswert, b)gelegentlich genutzte, nicht ortsfest angeschlossene elektrische Heizgeräte sowie c)Kaminfeuerstellen ohne Anschluss an das Heiz- und Warmwassersystem, die nicht zum Heizen vorgesehen sind und die nur gelegentlich mit naturbelassenem Holz befeuert werden.
  4. Solaranlagen zur Wärmeerzeugung dürfen nicht gebaut und betrieben werden. Solaranlagen zur Stromerzeugung hingegen sind zulässig.

§ 5
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann Befreiung gewährt werden, wenn die Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch andere als die in § 1 Absatz 2 genann-ten Energiequellen regenerativer Art erfolgen soll oder der Anschluss oder die Benut-zung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist, wenn dadurch der Zweck dieser Satzung nicht gefährdet, das Gemeinwohl berücksichtigt sowie die Versorgung der übrigen an die Nahwärmeversorgung Angeschlossenen nicht beeinträchtigt wird.
  2. Befreiung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der an die Stadt Langenhagen zu richten und zu begründen ist. Bei Einsatz von anderen als den in § 1 Absatz 2 genannten Wärmebereitstellungsanlagen zur Versorgung des Grundstücks mit Wärme muss nachgewiesen werden, dass dadurch nicht mehr Luftverunreinigungen entstehen und klimaschädigende Gase freigesetzt werden als durch die anteilmäßige Versorgung mit Nahwärme. Der Antragsteller hat den Nachweis durch eine Energie- und Emissionsbilanz für sein Gebäude nach Maßgabe der Stadt vorzulegen.
  3. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt. Sie kann außerdem unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

§ 6
Anschluss und Benutzung

  1. Der Anschluss und die Benutzung der Nahwärmeversorgung erfolgen aufgrund privat-rechtlicher Verträge der Grundstückseigentümer mit den durch die Stadt Langenhagen beauftragten Dritten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver-sorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I S. 742 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschrif-ten vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109) und ergänzenden Bestimmungen für die Versorgung mit Nahwärme. Die Bestimmungen der Musterverträge und die ergänzenden Bedingungen für die Ver-sorgung mit Nahwärme werden zwischen der Stadt Langenhagen und den von ihr be-auftragten Dritten festgesetzt.
  2. Jeder Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter, der von der Stadt Langenhagen zur Anschlusspflicht herangezogen wird, muss unverzüglich bei der Stadt Langenhagen oder bei dem Beauftragten einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 stellen.
  3. Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Nahwärmeversorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre Grundstücke und durch ihre Gebäude sowie erforderliche Schutzmaß-nahmen unentgeltlich zuzulassen.
  4. Die Grundstückseigentümer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt gemäß § 1 Absatz 1 der Nahwärmeversorgung den Zutritt und zu den § 1 Absatz 4 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni-schen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Ge-bührenbemessung erforderlich ist.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 2 NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften in § 4 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Regionalausgabe (Nord-hannoversche Zeitung) der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und der Neuen Presse in Kraft.

Langenhagen, den 13.01.2011

Fischer
Bürgermeister

(C) 2011 Stadt Langenhagen

Quellenangaben:

Internetseite der Stadt Langenhagen :

https://www.langenhagen.de/downloads/datei/OTAwMDAwOTM1Oy07L3Vzci9sb2NhbC9odHRwZC92aHRkb2NzL2xhbmdlbmhhZ2VuL2xhbmdlbmhhZ2VuL21lZGllbi9kb2t1bWVudGUvb3JfNjVfMDRfbmFod2Flcm1lc2F0enVuZy5wZGY%3D